Leistungsprüfung

12. Praktische und theoretische Leistungsprüfung: Leistungsklasse II (Anlage 2)

  1. Der Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) legt die Termine für die Leistungsprüfung auf Kreisebene fest, ihm obliegt im Beisein eines Vertreters des Verbandsschiedsrichterausschusses (VSA) die Durchführung und Kontrolle der Leistungsprüfungen.
  2. An der Leistungsprüfung nehmen nur die Schiedsrichter teil, die aufgrund ihres Verhaltens und ihrer Leistung für die Leitung aufstiegsberechtigter Mannschaften (LL, Frauen-VL) und der Jugend-Leistungsklassen (Verbandsliga A und B) geeignet erscheinen. Die Schiedsrichter werden von der Gruppenleitung an den Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) gemeldet, der über die Zulassung entscheidet.
  3. Die theoretische Leistungsprüfung
    1. Die theoretische Leistungsprüfung besteht aus 15 Regelfragen, die vom Verbandschiedsrichterlehrwart (VSL) zusammengestellt werden. Der Schiedsrichter kann 30 Punkte erreichen.
    2. Wer in der theoretischen Leistungsprüfung 25 Punkte und mehr Punkte erreicht, hat die Prüfung bestanden.
    3. Eine Nachprüfung mit 15 Regelfragen legen die Schiedsrichter ab, die weniger als 25, aber mehr als 20 Punkte erreicht haben.
    4. Schiedsrichter, die weniger als 20 Punkte erreicht haben, scheiden aus der Leistungsklasse II aus.
    5. Wer im Wiederholungsfall weniger als 25 Punkte erreicht, scheidet aus der Leistungsklasse II aus.
    6. Nach Abschluss der theoretischen Prüfung werden die Regelfragen besprochen. Die Schiedsrichter haben die Möglichkeit, am Tag der Rückgabe der theoretischen Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Im Verhinderungsfalle geschieht dies nach Absprache mit dem Kreisschiedsrichterlehrwart innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist.
  4. Die praktische Leistungsprüfung
    1. Die praktische Leistungsprüfung besteht aus den Disziplinen:
      • 1600 m
      • 50 m
      • 100 m
    2. Die Mindestzeiten betragen:
      • 1600 m – 8:30 Minuten
      • 50 m – 8,5 Sekunden
      • 100 m – 16,0 Sekunden
    3. Wer die festgelegten Mindestzeiten überschreitet, muss die entsprechende Teilprüfung wiederholen. Bei zwei (2) nicht bestandenen Teilprüfungen muss die gesamte praktische Leistungsprüfung wiederholt werden. Erreicht der Schiedsrichter auch im Wiederholungsfalle die jeweiligen Mindestzeiten nicht, scheidet er aus der Leistungsklasse II aus.
    4. Verletzt sich ein Schiedsrichter während der Leistungsprüfung und hat zwei (2) Disziplinen nicht erfolgreich abgeschlossen, muss er die gesamte praktische Leistungsprüfung wiederholen.
    5. Wer die praktische Leistungsprüfung nicht abgelegt hat, wird für Spielleitungen der Leistungsklasse II nicht berücksichtigt.
  5. Die Leistungsprüfungen werden grundsätzlich an den vom Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) festgelegten Terminen abgelegt. Wer an den angesetzten Terminen die Leistungsprüfungen nicht besteht, muss bis Ende September des gleichen Jahres die Leistungsprüfungen erfolgreich abgelegt haben. Nur in begründeten Ausnahmefällen, über die der Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) entscheidet, kann einem Schiedsrichter der Leistungsklasse II gestattet werden, die Leistungsprüfungen zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen.
ANLAGE 2: LEISTUNGSKLASSE II (LL / A-Ju-VL)

  1. Bewertung der theoretischen Leistungsprüfung
    15 Fragen (30 Punkte) Fehler
    1.Versuch weniger als 20 Punkte weniger als 25, aber mindestens 20 Punkte
    Wiederholung weniger als 25 Punkte
    ausgeschieden Wiederholung ausgeschieden
  2. Bewertung der praktischen Leistungsprüfung
    Die Mindestzeiten betragen:
    • 1600 m – 8:30 Minuten
    • 50 m – 8,5 Sekunden
    • 100 m – 16,0 Sekunden
  3. Nichtbestehen der Leistungsprüfung
    Wer entweder die theoretische oder praktische Leistungsprüfung auch im Wiederholungsfalle nicht besteht, wird in die Leistungsklasse III eingestuft.
Praktische und theoretische Leistungsprüfung: Leistungsklasse III (Anlage 3)

  1. Die theoretische Leistungsprüfung
    1. Die Prüfungen finden vor der Saison statt.
    2. Der Verbandsschiedsrichterlehrwart stellt zwei Fragebögen mit je 10 Fragen zusammen. Weiterhin legt er den Lösungs- und Bewertungsschlüssel fest.
    3. Bei der Prüfung in der Gruppe sollen beide Bögen nebeneinander verwendet werden.
    4. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Schiedsrichter in einem Prüfungsbogen mindestens 15 Punkte erreicht hat.
    5. Bei nichtbestandener Prüfung hat der Schiedsrichter die Möglichkeit, einen zweiten Prüfungsbogen auszufüllen, der mit dem ersten nicht identisch sein darf. Ist auch diese zweite Prüfung nicht erfolgreich, ist ein Einsatz als aktiver Schiedsrichter der Leistungsklasse III nicht mehr möglich, er wird in die Leistungsklasse IV eingeteilt.
    6. Nach Abschluss der theoretischen Prüfung werden die Regelfragen besprochen. Die Schiedsrichter haben die Möglichkeit, am Tag der Rückgabe der theoretischen Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Im Verhinderungsfalle geschieht dies nach Absprache mit dem Kreisschiedsrichterlehrwart innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist.
  2. Die praktische Leistungsprüfung
    Über Organisation und Durchführung der praktischen Leistungsprüfung entscheidet der jeweilige Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) selbstständig.
ANLAGE 3: LEISTUNGSKLASSE III (BL / KL / Fr-BZ)

  1. Bewertung der theoretischen Leistungsprüfung
    10 Fragen (20 Punkte) Fehler
    1.Versuch weniger als 15 Punkte
    Wiederholung weniger als 15 Punkte
    Wiederholung ausgeschieden

  2. Bewertung der praktischen Leistungsprüfung
    Altersklasse Alter 50 m / Sekunden 100 m / Sekunden 1200 m / Minuten
    AK 1 14-31 8,5 16,5 6:00
    AK 2 31-50 9,5 17,5 7:00
    AK 3 über 50 10,5 18,5 8:00
    Mädchen 14-16 10,0 18,0 7:30
    Frauen ab 16 10,5 18,5 8:00

  3. Nichtbestehen der Leistungsprüfung
    Wer die theoretische oder praktische Leistungsprüfung auch im Wiederholungsfalle nicht besteht, wird in die Leistungsklasse IV eingestuft.
 
Copyright © 2014 - 2024 Andreas Albert | Webmaster | Impressum |