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Der Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) legt die Termine für die Leistungsprüfung auf Kreisebene fest, ihm obliegt im Beisein eines Vertreters des Verbandsschiedsrichterausschusses
(VSA) die Durchführung und Kontrolle der Leistungsprüfungen.
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An der Leistungsprüfung nehmen nur die Schiedsrichter teil, die aufgrund ihres Verhaltens
und ihrer Leistung für die Leitung aufstiegsberechtigter Mannschaften (LL, Frauen-VL) und der
Jugend-Leistungsklassen (Verbandsliga A und B) geeignet erscheinen. Die Schiedsrichter
werden von der Gruppenleitung an den Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) gemeldet, der
über die Zulassung entscheidet.
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Die theoretische Leistungsprüfung
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Die theoretische Leistungsprüfung besteht aus 15 Regelfragen, die vom Verbandschiedsrichterlehrwart (VSL) zusammengestellt werden. Der Schiedsrichter kann 30
Punkte erreichen.
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Wer in der theoretischen Leistungsprüfung 25 Punkte und mehr Punkte erreicht, hat
die Prüfung bestanden.
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Eine Nachprüfung mit 15 Regelfragen legen die Schiedsrichter ab, die weniger als 25,
aber mehr als 20 Punkte erreicht haben.
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Schiedsrichter, die weniger als 20 Punkte erreicht haben, scheiden aus der Leistungsklasse
II aus.
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Wer im Wiederholungsfall weniger als 25 Punkte erreicht, scheidet aus der Leistungsklasse
II aus.
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Nach Abschluss der theoretischen Prüfung werden die Regelfragen besprochen. Die
Schiedsrichter haben die Möglichkeit, am Tag der Rückgabe der theoretischen Prüfung
Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Im Verhinderungsfalle geschieht dies nach Absprache mit dem Kreisschiedsrichterlehrwart innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist.
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Die praktische Leistungsprüfung
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Die praktische Leistungsprüfung besteht aus den Disziplinen:
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Die Mindestzeiten betragen:
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1600 m – 8:30 Minuten
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50 m – 8,5 Sekunden
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100 m – 16,0 Sekunden
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Wer die festgelegten Mindestzeiten überschreitet, muss die entsprechende Teilprüfung
wiederholen. Bei zwei (2) nicht bestandenen Teilprüfungen muss die gesamte
praktische Leistungsprüfung wiederholt werden. Erreicht der Schiedsrichter auch im
Wiederholungsfalle die jeweiligen Mindestzeiten nicht, scheidet er aus der Leistungsklasse
II aus.
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Verletzt sich ein Schiedsrichter während der Leistungsprüfung und hat zwei (2) Disziplinen
nicht erfolgreich abgeschlossen, muss er die gesamte praktische Leistungsprüfung
wiederholen.
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Wer die praktische Leistungsprüfung nicht abgelegt hat, wird für Spielleitungen der
Leistungsklasse II nicht berücksichtigt.
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Die Leistungsprüfungen werden grundsätzlich an den vom Kreisschiedsrichterausschuss
(KSA) festgelegten Terminen abgelegt. Wer an den angesetzten Terminen die Leistungsprüfungen
nicht besteht, muss bis Ende September des gleichen Jahres die Leistungsprüfungen
erfolgreich abgelegt haben. Nur in begründeten Ausnahmefällen, über die der Kreisschiedsrichterausschuss
(KSA) entscheidet, kann einem Schiedsrichter der Leistungsklasse II gestattet
werden, die Leistungsprüfungen zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen.
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Bewertung der theoretischen Leistungsprüfung
15 Fragen (30 Punkte)
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Fehler
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1.Versuch
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weniger als 20 Punkte
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weniger als 25, aber mindestens 20 Punkte
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Wiederholung
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weniger als 25 Punkte
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ausgeschieden
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Wiederholung
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ausgeschieden
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Bewertung der praktischen Leistungsprüfung
Die Mindestzeiten betragen:
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1600 m – 8:30 Minuten
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50 m – 8,5 Sekunden
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100 m – 16,0 Sekunden
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Nichtbestehen der Leistungsprüfung
Wer entweder die theoretische oder praktische Leistungsprüfung auch im Wiederholungsfalle nicht besteht, wird in die Leistungsklasse III eingestuft.
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Die theoretische Leistungsprüfung
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Die Prüfungen finden vor der Saison statt.
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Der Verbandsschiedsrichterlehrwart stellt zwei Fragebögen mit je 10 Fragen zusammen. Weiterhin legt er den Lösungs- und Bewertungsschlüssel fest.
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Bei der Prüfung in der Gruppe sollen beide Bögen nebeneinander verwendet werden.
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Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Schiedsrichter in einem Prüfungsbogen mindestens 15 Punkte erreicht hat.
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Bei nichtbestandener Prüfung hat der Schiedsrichter die Möglichkeit, einen zweiten
Prüfungsbogen auszufüllen, der mit dem ersten nicht identisch sein darf. Ist auch diese
zweite Prüfung nicht erfolgreich, ist ein Einsatz als aktiver Schiedsrichter der Leistungsklasse
III nicht mehr möglich, er wird in die Leistungsklasse IV eingeteilt.
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Nach Abschluss der theoretischen Prüfung werden die Regelfragen besprochen. Die
Schiedsrichter haben die Möglichkeit, am Tag der Rückgabe der theoretischen Prüfung
Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Im Verhinderungsfalle geschieht
dies nach Absprache mit dem Kreisschiedsrichterlehrwart innerhalb eines Monats
nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist.
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Die praktische Leistungsprüfung
Über Organisation und Durchführung der praktischen Leistungsprüfung entscheidet der jeweilige
Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) selbstständig.
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Bewertung der theoretischen Leistungsprüfung
10 Fragen (20 Punkte)
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Fehler
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1.Versuch
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weniger als 15 Punkte
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Wiederholung
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weniger als 15 Punkte
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Wiederholung
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ausgeschieden
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Bewertung der praktischen Leistungsprüfung
Altersklasse
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Alter
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50 m / Sekunden
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100 m / Sekunden
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1200 m / Minuten
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AK 1
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14-31
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8,5
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16,5
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6:00
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AK 2
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31-50
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9,5
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17,5
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7:00
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AK 3
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über 50
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10,5
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18,5
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8:00
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Mädchen
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14-16
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10,0
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18,0
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7:30
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Frauen
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ab 16
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10,5
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18,5
|
8:00
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Nichtbestehen der Leistungsprüfung
Wer die theoretische oder praktische Leistungsprüfung auch im Wiederholungsfalle nicht besteht, wird in die Leistungsklasse IV eingestuft.
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